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Schulordnung der Ederseeschule Herzhausen

Die Ederseeschule Herzhausen ist ein Ort des Lernens, der Begegnung und des Miteinanders. Unsere Schule ist geprägt von gegenseitigem Respekt, Toleranz und Verantwortung. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Mitarbeitende und Erziehungsberechtigte tragen gemeinsam die Verantwortung für ein sicheres, förderliches und wertschätzendes Schulklima.
 
Um diesen Anspruch zu verwirklichen, bedarf es klarer Regeln, die das Zusammenleben in der Schule ordnen und einen Rahmen für ein friedliches und erfolgreiches Lernen schaffen. Die Schulordnung der Ederseeschule Herzhausen dient diesem Zweck. Sie stellt sicher, dass die Würde jedes Menschen geachtet, die Gesundheit aller geschützt und das demokratische Miteinander gestärkt wird.
 
Die folgenden Regelungen konkretisieren unser gemeinsames Verständnis von Sicherheit, Fairness und Verantwortung im Schulalltag. Sie gelten für alle Mitglieder unserer Schulgemeinde und auf dem gesamten Schulgelände.
 
Unsere Schulordnung soll nicht nur auf Gefahren hinweisen und Fehlverhalten unterbinden, sondern vor allem Orientierung geben – für ein rücksichtsvolles, sicheres und gerechtes Miteinander an unserer Schule.
 
    I.      Gefährliche Gegenstände 
Gefährliche Gegenstände dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden.
Gefährliche Gegenstände sind Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit darauf angelegt sind, anderen Menschen schweren Schaden zuzufügen.
Dazu zählen insbesondere:
·       Messer oder andere Werkzeuge wie Hammer, Schraubendreher o.ä.,
·       Reizstoffsprühgeräte aller Art,
·       Elektroimpulsgeräte,
·       Schlagstöcke, Baseballschläger oder ähnliche Gegenstände
·       Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Knallkörper oder vergleichbare Gegenstände
·       ätzende oder brennbare Flüssigkeiten
·       Butterflytrainer und Waffenattrappen
·       verbotene Gegenstände nach Anlage 2 zu §2 WaffG
 
   II.      Gesundheitsgefährdende Gegenstände
Gesundheitsgefährdende Gegenstände dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden.
Zu gesundheitsgefährdenden Gegenständen zählen insbesondere legale oder illegale Drogen, alkoholische Getränke und Erzeugnisse, E-Zigaretten oder Verdampfer („Vapes“) und Tabakprodukte.
 
  III.      Aufenthalt in unterrichtsfreier Zeit
Während der unterrichtsfreien Zeit halten sich die Schülerinnen und Schüler ausschließlich in Bereichen auf, in denen eine Aufsicht sichergestellt ist. Dies sind in der Regel die Pausenhöfe und während der jeweiligen Öffnungszeiten die Cafeteria, der EDV-Raum, die Bibliothek, die Sporthalle und in den kleinen Pausen die Klassenräume. Ein Verlassen des Schulgeländes und das Aufhalten in Gängen ist nicht gestattet. Den Anweisungen der aufsichtführenden Lehrkraft ist jederzeit Folge zu leisten.
 
  IV.      Handyregelung
Die Smartphones der Schülerinnen und Schüler sind mit Betreten des Schulgeländes und während des gesamten Aufenthalts in der Ederseeschule ausgeschaltet und befinden sich im Schulranzen. Nur nach Anweisung der Lehrkraft ist das Smartphone für unterrichtliche Zwecke nutzbar. Gleiches gilt für Wearables und Kopfhörer.
Erst nach Unterrichtsende darf das Handy beim Warten auf den Bus genutzt werden.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die Zeit von 13:20 Uhr bis 14:05 Uhr. In diesem Zeitraum darf das Smartphone genutzt werden. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird das Handy von der Schule einbehalten und im ausgeschalteten Zustand sicher verwahrt. Nach dem ersten Verstoß innerhalb eines Schulhalbjahres wird das Handy dem Schüler/der Schülerin nach Unterrichtsschluss ausgehändigt. Ab dem zweiten Verstoß innerhalb eines Schulhalbjahres muss das Handy von einem Erziehungsberechtigten während der Öffnungszeiten des Schulsekretariats abgeholt werden.
 
   V.      Kontrolle des persönlichen Eigentums
Lehrkräfte der Ederseeschule Herzhausen dürfen bei einem begründeten Verdacht auf Verstoß gegen die Punkte I. und II. dieser Schulordnung nach Rücksprache mit dem Schulleiter, in dessen Verhinderungsfall nach Rücksprache mit der stellvertretenden Schulleitung, persönliche Gegenstände des Schülers/der Schülerin auf Mitführung der unter den Punkten I. und II. benannten Gegenstände im Beisein einer zweiten Lehrkraft kontrollieren.
 
  VI.      Information der ermittelnden Behörde
Bei schweren Verstößen gegen die Punkte I. und II. dieser Schulordnung werden nach Rücksprache mit dem Schulleiter, in dessen Verhinderungsfall nach Rücksprache mit der stellvertretenden Schulleitung, die Gegenstände der Polizei übergeben und eine Strafanzeige gestellt.
 
 VII.      Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
Bei Verstoß gegen die Schulordnung werden gemäß der jeweiligen Gültigkeit des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) und der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) mögliche pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen beraten.
 
VIII.      Physische und psychische Gewalt
Eine Ordnungsmaßnahme und eine Strafanzeige werden grundsätzlich beraten, wenn eine oder mehrere der folgenden Verstöße vorliegen:
·       körperliche Gewalt mit Vorsatz und Verletzungsfolge
·       Mobbing oder Verleumdung
·       mutwillige Sachbeschädigung oder Vandalismus
·       Diebstahl
·       Fälschung
·       Konsum oder Verkauf von Drogen
·       Drohung und Erpressung
·       Beleidigung des Schulpersonals
 
  IX.      Verfassungsfeindliche Symbole, Antisemitismus und Verstöße gegen Grundrechte
Das Zeigen von verfassungsfeindlichen Symbolen oder Gesten, Antisemitismus oder schwere Verstöße gegen die Grundrechte sind strafbar und werden zur Anzeige gebracht.
 
   X.      Verhältnismäßigkeit
Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
 
  XI.      Maßnahmeplan
Die Schulordnung wird um einen Maßnahmenplan ergänzt.
 
 XII.      Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 03.09.2025 in Kraft.